Berufsunfall oder Nichtberufsunfall?
Als Einführung weisen wir auf den Unfallbegriff hin und zeigen Ihnen anschliessend an verschiedenen Beispielen die Abgrenzung zwischen Berufsunfall (BU) und Nichtberufsunfall (NBU) auf.
Unfallbegriff (Art. 4 ATSG)
«Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.»
Hier einige Beispiele (Titel anklicken):
Arbeitsweg
Berufsunfall:
Arbeitsweg zum üblichen Arbeitgeber, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit weniger als 8 Stunden beträgt.
Nichtberufsunfall:
Arbeitsweg zum üblichen Arbeitgeber, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 8 Stunden beträgt.
Dienstreise
Berufsunfall:
– Direkte Fahrt von zu Hause z.B. zum Kunden oder zu laufend wechselnden Baustellen.
– Bei Unterkunft auswärts zwischen dem Verlassen des Hotels und der Rückkehr in dieses.
– Geschäftliche Besprechungen im Hotel.
Nichtberufsunfall:
– Übliche Fahrt von zu Hause zum Werkhof, zu einer Dauerbaustelle oder zum Betrieb, auch wenn anschliessend eine Dienstreise folgt.
– Freizeit während einer Dienstreise.
Firmeneigener Parkplatz
Berufsunfall:
Parkplätze, die während der Arbeitszeit für das Personal und Besucher der Firma reserviert sind, auch wenn sie nicht im Besitz der Firma sind, sondern diese von einem Dritten (Immobilienfirma, Gemeinde) mit oder ohne Entschädigung zur Verfügung gestellt werden.
Nichtberufsunfall:
– Wenn Arbeitnehmende einen solchen Parkplatz in der arbeitsfreien Zeit für private Zwecke benutzen (z.B. Einkaufen, Restaurant- oder Kinobesuch).
– Öffentlicher Parkplatz, auch wenn er sich unmittelbar neben der Firma befindet und vorwiegend von deren Personal verwendet wird.
Betriebsausflüge
Berufsunfall:
Die Veranstaltung
– findet an einem bezahlten Arbeitstag statt,
– muss von den Betriebsangehörigen mehr oder weniger obligatorisch besucht werden und
– wird vom Betrieb organisiert oder teilweise bezahlt.
Die beiden Voraussetzungen, durch Arbeitgeber organisiert oder finanziert, müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Es genügt, dass der Arbeitgeber entweder das Geld zur Verfügung stellt oder aber, dass er den Ausflug organisiert.
Nichtberufsunfall:
Die Veranstaltung
– findet in der Freizeit statt,
– ist freiwillig,
– wird nicht vom Betrieb bezahlt, nur subventioniert.
Dazu zählt auch ein Betriebsausflug z.B. durch eine Angestelltenvereinigung. Beispiele sind Skitage, Fussballturniere oder Bergtouren.
Schule/Weiterbildungen
Berufsunfall:
– Unfälle während dem Besuch von Schulen und Kursen (Gewerbeschulen, Kaderschulen, Fachkursen etc.). Die Dauer der Schulen und Kurse ist an und für sich unerheblich, sofern der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen muss.
– Die Fahrt zwischen Firma und Schule.
Nichtberufsunfall:
Die Fahrt von zu Hause in die Schule gilt als Arbeitsweg.
Lehrlingslager
Berufsunfall:
Sofern solche Lager vom Arbeitgeber organisiert, bezahlt und für die Lehrlinge obligatorisch sind. Dazu zählt:
– Hin- und Rückreise
– Während der Tagesarbeit ab Morgenessen bis zum Nachtessen, beide eingeschlossen Während des freien Ausganges ausserhalb des Lagers und nach dem Abendessen bis zum Morgenessen.
Nichtberufsunfall:
Während des freien Ausganges ausserhalb des Lagers und nach dem Abendessen bis zum Morgenessen.
Mehr und detaillierte Fälle finden Sie in diesem Dokument: BU_NBU_Doku.pdf
Haben Sie Fragen? Melden Sie sich unter mako@hrm-systems.ch bei uns.
Ausblick
Im nächsten Beitrag wird der Fokus auf der Abgrenzung BU/NBU im Homeoffice liegen.