Unfall im Homeoffice: Wer zahlt?

Die Regelungen zur Unterscheidung zwischen BU und NBU können im stark gewachsenen Bereich des Homeoffice eine besondere Herausforderung darstellen. Vorrangigstes Ziel ist die Gleichbehandlung aller versicherten Personen, unabhängig vom Arbeitsort. Die Unterscheidung zwischen Berufs- oder Nichtberufsunfall ergibt sich aus der Art der Tätigkeit und dem Unfallort.

Insbesondere gilt, dass für im Homeoffice tätige Personen ein Arbeitsweg entfällt. Innerhalb der Wohnliegenschaft gibt es keinen Arbeitsweg. Für teilzeitbeschäftigte Personen, die nur gegen BU versichert sind, beginnt die Deckung, wenn die Berufstätigkeit effektiv aufgenommen wird, und sie endet, wenn die eigentliche Berufstätigkeit beendet wird. Als weitere Besonderheit gilt, dass für eine versicherte Person, die einmal in die NBU-Deckung gelangt ist, die BU-Deckung erst wieder auflebt, wenn die Berufstätigkeit effektiv wieder aufgenommen wird.

Beispiel: Wenn eine versicherte Person eine Haushalttätigkeit verrichtet und direkt danach die erlaubte respektive geduldete Arbeitspause verbringt, wird ein Unfall während dieser Arbeitspause als NBU klassifiziert.

Die nachfolgenden Beispiele sollen bei der Zuordnung helfen.

Beispiele von Berufsunfällen gemäss Art. 7 UVG im Homeoffice:

  • Unfälle im unmittelbaren Umfeld des Arbeitsplatzes während einer Tätigkeit, die überwiegend dem beruflichen Lebensbereich angehört.
  • Unterbrechung der Berufstätigkeit:
    • Weg zur Toilette während der Arbeitszeit.
    • Im Auto vergessene Geschäftsdokumente holen.
    • Erwarten von geschäftlicher Briefpost und Gang zum Briefkasten.
  • Arbeitspause, um sich von der Arbeit zu erholen:
    • Kaffee mit Zeitung an irgendeinem Ort zu Hause, ohne die häusliche Umgebung (Wohnung, Haus, Garten) zu verlassen.
  • Mittagspause:
    • AN verzehrt ein Sandwich am Pult des Homeoffices, während er/sie geschäftliche Dokumente studiert.
    • AN holt nur etwas aus dem Kühlschrank, wärmt kurz etwas Vorbereitetes auf oder isst eine von Dritten zubereitete Mahlzeit, ohne die häusliche Umgebung zu verlassen (die häusliche Umgebung entspricht dann sozusagen dem Betriebsareal bzw. der Betriebskantine).
  • Sonderfall: Wenn eine versicherte Person selbst kocht und anschliessend neben der Ausübung beruflicher Tätigkeiten isst, wird ein Unfall während des Kochens als NBU und während des Essens als BU klassifiziert.

Beispiele von Nichtberufsunfällen gemäss Art. 8 UVG im Homeoffice:

  • Allgemeine Familien- und Haushalttätigkeiten vor und nach der Arbeit
  • Berufsfremde Aktivitäten, selbst wenn diese im üblichen Arbeitsbereich stattfinden.
    • Beispiel: Verrichten von privaten Bürotätigkeiten am Arbeitsplatz.
  • Unterbrechung der Berufstätigkeit:
    • Verlassen des Arbeitsplatzes für berufsfremde Aktivitäten
  • Arbeitspause, die für berufsfremde Tätigkeiten genutzt wird.
    • Beispiel: allgemeine Haushalt- oder Familientätigkeiten, wie Kochen, Abwaschen, Wäsche reinigen, Kinderbetreuung, etc.
  • Arbeitspause, die in einem erlaubten oder geduldeten Rahmen selbstständig in Anspruch genommen wird und bei der das Zuhause verlassen wird.
    • Beispiel: kurzer Spaziergang.
  • Mittagspause, wenn das Mittagessen selbst zubereitet wurde oder andere berufsfremde Tätigkeiten erledigt wurden (siehe Arbeitspause).
  • Gelegentliches Lesen von Unterlagen oder E-Mails zu Hause, ohne dass mit dem Arbeitgeber Homeoffice vereinbart wurde.


Ausblick
Im nächsten Beitrag thematisieren wir Unfälle im Ausland: Wie sind die Leistungen ausserhalb der Schweiz geregelt?

 

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